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   BGH, 19.01.2021 - XI ZR 106/20   

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https://dejure.org/2021,875
BGH, 19.01.2021 - XI ZR 106/20 (https://dejure.org/2021,875)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2021 - XI ZR 106/20 (https://dejure.org/2021,875)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2021 - XI ZR 106/20 (https://dejure.org/2021,875)
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2021 - 16 W 43/21

    Hilfsaufrechnung; Hilfswiderklage; Wertaddition; wirtschaftliche Identität;

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, entspricht der festzusetzende Wert in Fällen, in denen der Kläger so gestellt werden möchte, als hätte er das Kfz-Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der Kaufpreisanzahlung (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris, Rn. 3, vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13, juris, Rn. 4, vom 8. Dezember 2020 - XI ZR 155/20, juris, Rn. 2, und vom 19. Januar 2021 - XI ZR 106/20, juris).
  • OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21

    Weiternutzung und Verkauf eines Fahrzeugs nach Widerruf

    Verfolgt der Kläger seine aus dem Widerruf eines Finanzierungsdarlehens folgenden Ansprüche mittels einer auf Zahlung gerichteten Klage, bemisst sich die erstrebte Verurteilung im Ausgangspunkt ebenso wie im Fall der negativen Feststellungsklage, aus dem zum Zwecke des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs aufgenommenen Finanzierungsdarlehen keine Leistungen mehr zu schulden, nach dem Nettodarlehensbetrag (ggfs. zuzüglich einer Kaufpreisanzahlung), sodass insbesondere in dem Zahlungsantrag enthaltene Zinszahlungen außer Betracht bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - XI ZR 324/21 -, juris; Beschluss vom 23. November 2021 - XI ZR 159/21 -, juris; Beschluss vom 27. April 2021 - XI ZR 617/20 - juris; Beschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZR 411/20 -, juris; Beschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZR 106/20 -, juris; vom 27. April 2021 - XI ZR 638/20 -, juris; Beschluss vom 25. August 2020 - XI ZR 483/19 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 18.10.2021 - 6 U 418/20

    Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung Festsetzung des Streitwertes

    Dass der Wert des vom Kläger verfolgten Klagebegehrens sich nach der Summe des Nettodarlehensbetrages richtet, wird von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch nicht in Frage gestellt und entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - XI ZR 106/20).
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